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Stiften & Spenden


Ohne Moos nichts los !

Da hilft am Ende auch das größte persönliche Engagement nicht mehr weiter.
Unser Stiftungskapital beträgt zur Zeit rd. 400.000 Euro. Man kann sich ausrechnen, wie viel bzw. wenig Zinsen man daraus selbst bei optimaler Anlage ziehen kann. Und nur diese Mittel dürfen für Vorhaben der Bürgerstiftung und für ihre Verwaltung ausgegeben werden.
Die Bürgerstiftung Bremen braucht also Zustiftungen in das Stiftungskapital und Spenden für Projekte, um nennenswert wirksam werden zu können. Für die ersten Zustiftungen auf diesem Weg hat der Senat einen sog.Matching-Fund von 200.000 Euro eingerichtet: Bis zu diesem Betrag erhält die Bürgerstiftung für jeden Euro einen Euro dazu. Es wird also eine erste Anstrengung sein, dieses großzügige Angebot einzulösen!

Zustiftungen ab 25.000 Euro können einen von Ihnen bestimmten Namen tragen. Es entsteht dann ein Sondervermögen (z.B. Sonderfond Karl Meierdirks), und die Erträge daraus fließen in von Ihnen bestimmte Zwecke im Rahmen unserer (sehr weit gefassten) Satzung. Sie können aber auch sonst bei einer Spende bestimmen, wofür sie im Rahmen unserer Satzung eingesetzt werden soll.

Möglich ist auch, eine unselbstständige Stiftung oder Treuhandstiftung unter dem Dach der Bürgerstiftung zu errichten. Das ist gleichsam eine Stiftung in einer Stiftung, mit eigenen Organen und Selbstbestimmung über die Arbeit dieser Stiftung. Die Vorteile: Man spart sich das etwas komplizierte Gründungsverfahren, die Aufbringung eines Mindestkapitals von 25.000 €, und die Bürgerstiftung sorgt für die Infrastruktur, z.B. bei der Verwaltung. Interessant ist diese Form auch in steuerlicher Hinsicht.Denn auch hier gilt das Privileg für neu gegründete Stiftungen, vgl. unten.

Eine weitere Hilfe für die Bürgerstiftung kann ein zinsloses Darlehen sein, wenn man so will eine Zustiftung auf Zeit : Der Darlehensgeber/Zustifter auf Zeit stellt der Bürgerstiftung einen Kapitalbetrag zur Verfügung, den sie im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung nutzen kann, solange der Darlehensgeber ihn nicht selbst braucht. In einem Vertrag wird geregelt, wann das Darlehen zurückzuzahlen ist. Und natürlich kann man auch auf die Rückzahlung verzichten. Diese Form lohnt sich vor allem für Spender, die ihre steuerlichen Spendenabzugsgrenzen bereits ausgeschöpft haben. Entsprechendes gilt für die zeitweise Überlassung z.B eines Hausgrundstücks.


Es ist keine Schande reich zu sein....


Stiften macht unsterblich. Dafür kann man zu Lebzeiten sorgen. Man kann es aber auch von Todes wegen im Testament oder in einem Erbvertrag tun.

Bitte helfen Sie uns auf diesem Weg! Gehen Sie stiften !


Das Finanzamt honoriert Zuwendungen an gemeinnützige und mildtätige Stiftungen wie die Bürgerstiftung Bremen (Finanzamt Bremen-Mitte StNr. 71-609-10768) sehr großzügig.
Einzelheiten ergeben sich au§ 10 b Einkommensteuergesetz, § 9 Körperschaftssteuergesetz und § 9 Gewerbesteuergesetz.
So sind für alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke Beträge bis zu 20 von Hundert der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig. Der sich so ergebende Betrag ist seit 1.1.2007 auch unbegrenzt vortragsfähig ! Man kann als z.B. eine Spende im Jahr 2007 auf spätere Jahre vortragen. Spendet ein Unternehmen, sind es zwei von Tausend der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter.

Die Neugründung von Stiftungen (gilt auch für unselbstständige oder Treuhandstiftungen) wird seit dem 1.1.2007 in besonderer Weise steuerlich honoriert: Man kann bis 1 Mio €, bei Ehepaaren 2 Mio €, auch verteilt auf 10 Jahre als Sonderausgaben absetzen !

Bankverbindung:
Bürgerstiftung Bremen Konto 105 7777 Sparkasse in Bremen
(BLZ 290 501 01)



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